Textbaustein
Folgende bildungspolitische und gesetzliche Grundlagen müssen beachtet werden:
Grundauftrag gemäss Volksschulgesetz:
«Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen. Sie vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit auf Grund der Gesetzgebung oder des Organisationsstatutes nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. Sie vertritt die Schulen gegen aussen und informiert die Öffentlichkeit.» (§42, Volksschulgesetz Kanton Zürich; Link)
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Link zu: RS 152.3 vom 17. Dezember 2004